Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 01.01.2024

I. Allgemeine Mietbedingungen für Veranstaltungstechnik und Service ####1.1 bis 14.2

     Weitere  Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf siehe  ####15.1 bis 15.10

1. Allgemeines

1.1 Diese allgemeinen Mietbedingungen sind Teil aller Mietverträge und Angebote der r-quadrat Licht- und Tontechnik GbR („Vermieter“) und gelten in ihrer aktuellen Form auch für künftige Verträge mit dem Vermieter. Der Vertragspartner wird als „Mieter“ bezeichnet.
1.2 Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter. Entgegenstehende Bedingungen des Mieters werden ausdrücklich abgelehnt.
1.3 Angebote des Vermieters sind freibleibend, außer wenn sie als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt durch die Unterzeichnung eines verbindlichen, unveränderten Angebots durch den Mieter oder durch schriftliche Auftragsbestätigung bzw. Überlassung des Mietgegenstands durch den Vermieter zustande.
1.4 Angebote, Konzepte und andere erarbeitete Inhalte unterliegen dem Urheberrecht und dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters weitergegeben werden.Verstöße können strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben.

1.5 Der Mieter stimmt der Speicherung relevanter Daten zu, die nicht an Dritte weitergegeben werden.

2. Mietgegenstand und Leistungen

2.1 Der Vertrag umfasst die im Angebot, oder in der Auftragsbestätigung, aufgeführten Einzelgeräte und Anlagen zur Miete oder zum Verkauf/Verbrauch sowie die Beauftragung von Techniker- und anderen Serviceleistungen.
2.2 Der Vermieter behält sich das Recht vor, die genannten Geräte durch funktionsgleiche Geräte zu ersetzen.

3. Mietzeit und Mietgebühr

3.1 Die Mietzeit wird in Tagen berechnet, beginnend um 11 Uhr und endend um 11 Uhr des Folgetages. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag.
3.2 Die Mietgebühr ist nach der aktuellen Preisliste zu zahlen, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der Geräte. Vorzeitige Rückgaben führen nicht zu einer Reduzierung der Mietgebühr.
3.3 Alle Preisangaben verstehen sich rein netto zzgl. MwSt. ab Lager des Vermieters.

4. Versand und Gefahrenübergang

4.1 Der Versand erfolgt auf Kosten und Risiko des Mieters, sofern nicht anders vereinbart. Kosten für eine auf Wunsch des Mieters abgeschlossene Transportversicherung trägt der Mieter.
4.2 Der Gefahrenübergang tritt ab Lager des Vermieters ein, auch wenn der Transport durch den Vermieter erfolgt.
4.3 Mit der Übernahme bestätigt der Mieter den einwandfreien Zustand und die Vollständigkeit der Geräte.
4.4 Mängel sind dem Vermieter unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.

5. Gebrauch der Mietsache

5.1 Der Mieter verpflichtet sich zur sorgfältigen Behandlung der Mietsache. Die Geräte sind nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden, und eine Untervermietung ist nicht erlaubt.
5.2 Ohne gebuchtes Servicepersonal hat der Mieter alle Pflege- und Instandhaltungsmaßnahmen fachgerecht auf eigene Kosten durchzuführen.
5.3 Der Mieter haftet für Schäden, die infolge von Stromausfällen, -unterbrechungen oder -schwankungen entstehen.
5.4 Die vermieteten Geräte bleiben Eigentum des Vermieters, und der Mieter hat sie gegen Verlust und Beschädigung zu sichern.
5.5 Seriennummern, Herstellerschilder oder andere Erkennungszeichen an den Geräten dürfen nicht entfernt oder verdeckt werden.
5.6 Der Verkauf oder die Verpfändung der Geräte ist untersagt. Bei Pfändung oder Verlust ist der Vermieter sofort zu informieren.

6. Haftung des Mieters

6.1 Der Mieter haftet für alle Schäden an den Geräten, die während der Mietzeit entstehen, einschließlich zufälliger Schäden und Schäden durch höhere Gewalt.
6.2 Im Falle eines Totalschadens ist der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen.
6.3 Bei Diebstahl ist der Mieter verpflichtet, sofort eine polizeiliche Anzeige zu erstatten und den Vermieter zu benachrichtigen.
6.4 Bestimmte Verschleißteile wie Lautsprecher und Lampen werden bei defekter Rückgabe zum Selbstkostenpreis berechnet.

7. Versicherung, Genehmigungen und gesetzliche Bestimmungen

7.1 Der Mieter ist verpflichtet, eine ausreichende Versicherung für die Mietgegenstände abzuschließen.

7.2 Die Einholung notwendiger Genehmigungen und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften obliegen dem Mieter.
7.3 Der Mieter sorgt für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften, einschließlich der Beauftragung eines qualifizierten Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik.

8. Haftung des Vermieters, Schadensersatz

8.1 Der Vermieter haftet nur bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs für den funktionstüchtigen Zustand der Geräte.
8.2 Eine Haftung des Vermieters bei verspäteter oder nicht erbrachter Leistung besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
8.3 Der Vermieter haftet nicht für Schäden durch Überschreitung zulässiger Lautstärken.
8.4 Eine Haftung für Folgeschäden oder Nichtfunktionieren der Mietsache bei Kopplung mit Fremdequipment ist ausgeschlossen.
8.5 Der Mieter ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen mitzuwirken und etwaige Schäden gering zu halten.
8.6 Leistungsstörungen entbinden den Mieter nicht von der Zahlungspflicht.
8.7 Der Mieter kann keine Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn er die Mietsache bearbeitet oder verändert hat.
8.8 Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von Ansprüchen Dritter freizustellen.
8.9 Ein Anspruch auf Schadensersatz beschränkt sich auf den Mietpreis.
8.10 Die Haftungsbeschränkungen des Vermieters gelten auch gegenüber Dritten.

9. Serviceleistungen

9.1 Der Mieter sorgt für eine problemlose Anlieferung und stellt Parkmöglichkeiten zur Verfügung. Kosten trägt der Mieter.
9.2 Die Verpflegung des Personals ist durch den Mieter sicherzustellen, ansonsten wird eine Verpflegungspauschale berechnet.
9.3 Der Mieter stellt sicher, dass das Mietmaterial und das Personal während der gesamten Vertragsdauer überwacht und gesichert werden.
9.4 Der Mieter trägt die volle Verantwortung für die Befestigungspunkte hängender Konstruktionen.
9.5 Der Mieter stellt einen kompetenten Ansprechpartner während des gesamten Projektzeitraumes.
9.6 Installation und Bedienung der Geräte erfolgen nach den örtlichen Gegebenheiten und technischen Möglichkeiten des Veranstaltungsortes.

10. Stornierung und Kündigung

10.1 Der Mieter kann den Vertrag schriftlich kündigen, wobei die Schriftform zur Wirksamkeit erforderlich ist.
10.2 Bei Stornierung wird ein Schadensersatz in Höhe der gesamten Vergütung vereinbart, der sich bei frühzeitiger Stornierung reduziert.
10.3 Maßgeblich für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens.
10.4 Der Vermieter kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters wesentlich verschlechtern, der Mieter die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht, mit der Zahlung in Verzug gerät oder höhere Gewalt eintritt.

11. Lieferung

11.1 Der Miettermin wird unter Vorbehalt rechtzeitiger Liefermöglichkeit vereinbart. Schadensersatzansprüche bei Nichterfüllung sind ausgeschlossen.
11.2 Teillieferungen sind gestattet.
11.3 Unvorhergesehene Ereignisse berechtigen den Vermieter zum Rücktritt vom Mietvertrag oder zur Verschiebung der Mietzeit.

12. Rückgabe der Mietsache

12.1 Der Mieter gibt die Mietgeräte nach Ablauf der Mietzeit auf eigene Kosten und Gefahr unverzüglich zurück.
12.2 Die Mietgegenstände sind vollzählig, geordnet und sauber zurückzugeben.
12.3 Bei verspäteter Rückgabe wird der Mietpreis entsprechend nachberechnet.
12.4 Der Mieter zahlt den vollen Mietpreis für die Zeit, die zur Instandsetzung erforderlich ist, wenn die Mietsache nicht ordnungsgemäß zurückgegeben wird.
12.5 Verzichtet der Mieter auf die Mitwirkung bei der Bestandsaufnahme, erkennt er die vom Vermieter erstellte Bestandsaufnahme an.
12.6 Mit der Rücknahme bestätigt der Vermieter nicht, dass die Mietsache mängelfrei ist. Eine eingehende Prüfung erfolgt innerhalb von zwei Werktagen.

13. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

13.1 Die Mietgebühr ist bei Herausgabe der Mietsache fällig.
13.2 Der Vermieter kann Zwischenrechnungen stellen.
13.3 Der Vermieter kann eine Kaution und Vorkasse verlangen.
13.4 Verzug tritt nach Fälligkeit ein, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist.

13.5 Bei Zahlungsverzug kann der Vermieter die Benutzung der Mietsache untersagen und die Rückgabe verlangen.
13.6 Der Vermieter kann Mahngebühren und Verzugszinsen verlangen.
13.7 Der Mieter kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

14. Sonstiges

14.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Radolfzell. Es gilt deutsches Recht.
14.2 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf:

15.

15.1. Die in unseren Preislisten angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, es sei denn, in der Preisliste ist etwas anderes vermerkt. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert aufgeführt.
15.2. Preisangaben in Preislisten oder Katalogen sind unverbindlich und können jederzeit ohne vorherige Ankündigung geändert werden.
15.3. Sofern nicht anders angegeben, sind die in den Angeboten der R-Quadrat Licht- und Tontechnik GbR genannten Preise für 30 Tage ab Angebotsdatum gültig.
15.4. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, ab Lager Reichenau. Der Versand erfolgt unfrei und auf Kosten des Käufers, zuzüglich eines angemessenen Verpackungsaufschlages.
15.5. Für Bestellungen mit einem Nettowarenwert unter 55 Euro wird ein Mindermengenzuschlag von 3 Euro pro Rechnung erhoben.
15.6. Die Zahlung erfolgt in der Regel per Nachnahme oder Vorkasse. Sofern nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der R-Quadrat Licht- und Tontechnik GbR innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
15.7. Eine Rechnung gilt erst dann als beglichen, wenn die R-Quadrat Licht- und Tontechnik GbR über den Betrag verfügen kann. Die Firma behält sich ausdrücklich das Recht vor, Wechsel oder Schecks abzulehnen. Die Annahme solcher Zahlungsmittel erfolgt stets nur erfüllungshalber, wobei Diskont und Wechselspesen zu Lasten des Käufers gehen und sofort fällig sind.
15.8. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, insbesondere wenn ein Scheck oder eine Lastschrift nicht eingelöst wird oder die Zahlung eingestellt wird, oder werden der R-Quadrat Licht- und Tontechnik GbR Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist die gesamte Restschuld sofort fällig, auch wenn bereits Schecks, Lastschriften oder Wechsel angenommen wurden. In solchen Fällen ist die R-Quadrat Licht- und Tontechnik GbR zudem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
15.9. Alle Zahlungen sind direkt an die R-Quadrat Licht- und Tontechnik GbR zu leisten. Vertreter sind nur mit schriftlicher Vollmacht der R-Quadrat Licht- und Tontechnik GbR zur Entgegennahme von Geld oder anderen Zahlungsmitteln berechtigt. Bei Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wurde.
15.10. Liegen zwischen Vertragsabschluss und/oder dem tatsächlichen Lieferdatum mehr als vier Monate, gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise der R-Quadrat Licht- und Tontechnik GbR.